B. Mit Eingabe vom 24. April 2003 liess C. beim Vizepräsidenten des Kreises Belfort gegen D. eine Strafklage wegen Ehrverletzung einreichen. Die hierauf anzusetzende gesetzliche Sühneverhandlung fand am 15. Mai 2003 statt. Anlässlich der Sühneverhandlung zeigte sich der Strafbeklagte gewillt, die beanstandete Äusserung zurückzunehmen, worauf die Parteien einen Vergleich unterschrieben und die Ehrverletzungsklage zurückgezogen wurde. Der Beklagte zeigte sich ausserdem bereit, die Amtskosten zu tragen. Über die Anwaltskosten des Klägers wurde hingegen keine Einigung erzielt.