A. C., der in E. selbständig als Zahnarzt tätig ist, besorgt unter anderem im Bezirk B. den schulzahnärztlichen Dienst. Am 29. Januar 2003 untersuchte er den Sohn A. von D., der zum obligatorischen Besuch aufgeboten worden war. Nach der Untersuchung vermerkte sodann der Zahnarzt im Kontrollheft, dass die Zahnreinigung nur mangelhaft war und die Zähne Belag und Verfärbungen aufwiesen. Auf diesen Befund reagierte D. sofort mit einem Schreiben. Dabei erklärte er, dass sein Hauszahnarzt schon vor längerer Zeit einen sogenannten Zahnpilz bei seinem Sohn erkannt habe, der mit einer angeblich ungenügenden Zahnreinigung absolut nichts zu tun habe.