{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-23_2003-07-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097672507a48a712410054500ba430e7b553385bdb496959271cbe59e7d1bbbd1ccaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097672507a48a712410054500ba430e7b553385bdb496959271cbe59e7d1bbbd1ccaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_23", "Checksum": "207b38011055f57a6fdc19fd90acb53f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 09.07.2003 BK 2003 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 09.07.2003 BK 2003 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass er die\nKlage zurückgezogen habe, weil der Strafbeklagte sich an der Sühneverhandlung doch noch bereit erklärt habe, sich von der besagten Äusserung zu distan-\n4\n\nzieren. In diesem Falle seien gemäss Art. 167 Abs. 5 StPO der unterliegenden\nPartei die Kosten des Verfahrens und eine Prozessentschädigung an die Gegenpartei aufzuerlegen. Die Höhe der anbegehrten Entschädigung sei im Übrigen\nnicht übersetzt.\n\nDas Gericht kann sich diesen beiden Argumentationen nicht anschliessen. Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde die Ehrverletzungsklage zwar\nzurückgezogen; dies jedoch erst als der Angeschuldigte sich von seiner Äusserung distanzierte. In diesem Falle ist somit nicht angemessen, dem Kläger die\nZusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung zu verweigern. Letzerer\nhatte nämlich bereits mit Schreiben von 3. Februar 2003 (act. 3), 7. April 2003\n(act. 4) und 21. April 2003 (act. 6) dem Beklagten die Möglichkeit geboten, sich\nfür die vermeintlich ehrverletzende Äusserung zu entschuldigen. Eine letzte Möglichkeit wurde schliesslich noch vom klägerischen Rechtsvertreter am 22. April\n2003 geboten (act. 7). Der Beklagte liess jedoch bis zur angesetzten Frist keine\nschriftliche Entschuldigung einreichen. Erst während der Sühneverhandlung erklärte sich dieser bereit, die besagte Äusserung zurückzunehmen. Hätte er sich\nbereits vorher für seine Aussage entschuldigt, wäre gar kein Strafverfahren eröffnet worden. Die Argumentation der Vorinstanz erweist sich im Lichte des eben\nDargelegten als nicht vertretbar.\n\nDie Regelung gemäss Art. 167 Abs. 5 StPO ist in diesem konkreten Fall –\nwie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt – ebenfalls nicht massgebend.\nDiese Norm regelt zwar die Kostenüberbindung; sie ist nach zivilprozessualem\nVorbild konzipiert und versteht sich im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens (W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO), 2. Auflage, Chur 1996, S. 423, Ziffer 7.4 zu Art. 167 Abs. 5 StPO).\nNach den Grundsätzen des Zivilprozesses sind dabei der obsiegenden Partei alle\nihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl.\nArt. 122 Abs. 2 ZPO). Vorliegend wurde jedoch das Strafverfahren durch Rückzug als erledigt abgeschrieben. Bei einem solchen Vorgehen ist keine unterliegende beziehungsweise obsiegende Partei vorhanden, weil gar kein Verfahren\ndurchgeführt worden ist. In solchen Fällen kommt vielmehr die Anwendung von\nArt. 167 Abs. 3 StPO in Betracht. Diese Norm regelt nämlich die Fälle, wo der\nAngeschuldigte seine Behauptung erst nach Einreichung der Strafklage als unwahr oder ungerechtfertigt zurückzieht. Der vom Beschwerdegegner in diesem\nZusammenhang vorgebrachte Einwand, er habe seine Äusserung „...um sich Arbeit zu verschaffen“ ohne irgendein Schuldeingeständnis zurückgenommen, ver-\n5\n\nfängt nicht. Es war gerade diese Äusserung, welche Anlass für die Strafklage\nbildete. Deren Zurücknahme anlässlich der Sühneverhandlung kommt daher einer Anerkennung der Klage gleich, so dass hinsichtlich der Kostenverlegung Art.\n167 Abs. 3 StPO zur Anwendung gelangt. Nicht massgebend ist hierbei, ob die\nfragliche Äusserung auch tatsächlich ehrverletzend war. Welche Kosten unter\nArt. 167 Abs. 3 StPO fallen, legt diese Bestimmung nicht näher fest. Aus der\nallgemein gehaltenen Formulierung ist zu schliessen, dass sie sowohl die amtlichen als auch die ausseramtlichen umfassen. Demzufolge ist der angefochtene\nEntscheid bezüglich der ausseramtlichen Entschädigung aufzuheben und der\nBeschwerdegegner zu verpflichten, den Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Verfahren vor dem Kreisamt Belfort angemessen zu entschädigen. Der\nvon diesem geltend gemachte Aufwand von insgesamt Fr. 1'076.-- ist ausgewiesen und nicht zu beanstanden, so dass er zum Urteilsspruch zu erheben ist.\n\n3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens\ndem Beschwerdegegner aufzuerlegen, der zudem den Beschwerdeführer ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 167 Abs. 5 StPO).\n6\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 3 der angefochtenen Abschreibungsverfügung wird aufgehoben.\n\n2. D. wird verpflichtet, C. für das Ehrverletzungsverfahren vor Kreisamt Belfort ausseramtlich mit Fr. 1'076.-- zu entschädigen.\n\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten von\nD., der zudem C. für dieses Verfahren ausseramtlich mit Fr. 400.-- zu entschädigen hat.\n\n4. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc\n"}