{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-23_2003-07-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097672507a48a712410054500ba430e7b553385bdb496959271cbe59e7d1bbbd1ccaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097672507a48a712410054500ba430e7b553385bdb496959271cbe59e7d1bbbd1ccaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_23", "Checksum": "207b38011055f57a6fdc19fd90acb53f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 09.07.2003 BK 2003 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 09.07.2003 BK 2003 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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C., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.\nHans-Jürg Tarnutzer, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur,\n\ngegen\n\ndie Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten Belfort vom 20. Mai 2003, mitgeteilt am 22. Mai 2003, in Sachen des D., Beschwerdegegner,\n\nbetreffend Ehrverletzungsklage (ausseramtliche Entschädigung),\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. C., der in E. selbständig als Zahnarzt tätig ist, besorgt unter anderem im Bezirk B. den schulzahnärztlichen Dienst. Am 29. Januar 2003 untersuchte er den Sohn A. von D., der zum obligatorischen Besuch aufgeboten worden war. Nach der Untersuchung vermerkte sodann der Zahnarzt im Kontrollheft,\ndass die Zahnreinigung nur mangelhaft war und die Zähne Belag und Verfärbungen aufwiesen. Auf diesen Befund reagierte D. sofort mit einem Schreiben. Dabei\nerklärte er, dass sein Hauszahnarzt schon vor längerer Zeit einen sogenannten\nZahnpilz bei seinem Sohn erkannt habe, der mit einer angeblich ungenügenden\nZahnreinigung absolut nichts zu tun habe. Er wolle zwar niemandem etwas unterstellen, aber für ihn gebe es nur zwei mögliche Erklärungen:\n\n„Entweder hat der untersuchende Zahnarzt nicht sehr viel Ahnung\nvon seinem Beruf oder man markiert quasi vorsätzlich „Behandlung\nnotwendig“ um sich so Arbeit zu verschaffen.“\n\nDer Zahnarzt liess sich diese Vorwürfe nicht gefallen und forderte D. auf,\nsich bei ihm für die Äusserung - er führe unnötige Behandlungen durch, um sich\ndamit Arbeit zu besorgen - zu entschuldigen. Es folgten mehrere Schreiben zwischen den Parteien; D. erklärte sich jedoch nicht bereit, seine Äusserung zurückzuziehen.\n\nB. Mit Eingabe vom 24. April 2003 liess C. beim Vizepräsidenten des\nKreises Belfort gegen D. eine Strafklage wegen Ehrverletzung einreichen. Die\nhierauf anzusetzende gesetzliche Sühneverhandlung fand am 15. Mai 2003 statt.\nAnlässlich der Sühneverhandlung zeigte sich der Strafbeklagte gewillt, die beanstandete Äusserung zurückzunehmen, worauf die Parteien einen Vergleich unterschrieben und die Ehrverletzungsklage zurückgezogen wurde. Der Beklagte\nzeigte sich ausserdem bereit, die Amtskosten zu tragen. Über die Anwaltskosten\ndes Klägers wurde hingegen keine Einigung erzielt. Der Vizepräsident wurde daher ersucht, über die besagten Kosten im Betrage von Fr. 1'076.-- zu befinden.\n\nC. Mit Verfügung vom 20. Mai 2003, mitgeteilt am 22. Mai 2003,\nschrieb der Vizekreispräsidenten Belfort das Verfahren gegen D. infolge Klagerückzuges ab. Dabei wurden in Ziffer 3 des Dispositivs die ausseramtlichen\nKosten der klägerischen Vertretung dem Kläger auferlegt. Die Kosten des Verfahrens gingen hingegen, wie vereinbart, zu Lasten des Beklagten.\n\nD. Mit Datum vom 10. Juni 2003 liess C. gegen das Kostendekret der\nVorinstanz Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von\n3\n\nGraubünden erheben mit dem Begehren, Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und D. sei zu verpflichten, C. für das Ehrverletzungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'076.-- zu entschädigen.\n\nDie Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme. D.\nbeantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2003 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.\n\nAuf die Begründung der Anträge und auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen\neingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung:\n\n1. Gegen Untersuchungshandlungen, gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen sowie gegen Kostendekrete des Kreispräsidenten kann\ngemäss Art. 168 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes innert 20 Tagen seit Kenntnisnahme wegen\nRechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid\nberührt ist (zu dessen Gegenstand in einem besonders nahen Verhältnis steht)\nund ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139\nAbs. 1 Satz 1 StPO). Beschwerdelegitimiert ist jeder, der von einem Kostenentscheid unmittelbar betroffen ist. Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ist C.. Er\nbeanstandet in seiner Beschwerde einzig, dass ihm vom Vorderrichter keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen worden ist. Der Beschwerdeführer ist\ndurch die Verweigerung seiner Entschädigungsforderung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt. Er ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert.\nAuf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Kostenbeschwerde ist daher einzutreten.\n\n"}