Die Einstellung der Strafuntersuchung gestützt auf Art. 82 StPO erweist sich demzufolge weder als rechtswidrig noch als unangemessen, so dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO). 10 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________