5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der vorstehenden Ausführungen mit sachlichen und nachvollziehbaren Gründen davon ausging, dass B. im Zusammenhang mit dem Sturz von A. keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat. Die Einstellungsverfügung beruht zudem auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis, da im konkreten Fall keine weiter zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, welche das Resultat im gegenteiligen Sinne beeinflussen könnten. Die Einstellung der Strafuntersuchung gestützt auf Art.