Demzufolge konnte er die vor ihm liegende Situation, insbesondere die Position von A., durchaus wahrnehmen. Jedenfalls ergeben sich aus den Akten keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Dass B. trotz der schmalen 9 Durchfahrtsmöglichkeit bei A. diese Variante gewählt hat, kann ihm jedoch aus den vorerwähnten Gründen nicht zum Vorwurf gemacht werden.