Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt lässt sich somit nicht allgemein bestimmen. e) B. fuhr im Moment des Unfalles in der sogenannten „Goofy-Posi- tion“. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, B. hätte aufgrund dieser Fahrposition grössere Sorgfalt anwenden müssen, wenn er an einer Person vorbeifahre, welche sich rechts von ihm aufhalte. Auch hier gilt zu bemerken, dass von einer Person nicht mehr verlangt werden darf, als sie nach den Umständen und ihren Fähigkeiten aufbringen kann. B. sah sich nach dem Ausstieg aus dem Sessellift mit einer schwierigen Situation konfrontiert.