d) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe nicht beachtet, dass den Snowboarder beim Ausstieg aus der Sesselbahn ein höherer Sorgfaltsmasstab treffe als einen anderen Schneesportler. Auch in diesem Punkt kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Obwohl für den Snowboarder der Ausstieg aus dem Sessellift aufgrund der einseitig losen Bindung und der Seitlichstellung problematischer sei kann, bedeutet dies nicht, dass ihn deswegen höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht treffen. Der Sorgfaltsmassstab wird grundsätzlich anhand der konkreten Umstände und den persönlichen Verhältnissen festgelegt und ist daher individualisiert. Das Mass der im