Staatsanwaltschaft ist somit zuzustimmen, dass sich B. aus den mehreren unterschiedlich gefährlichen Möglichkeiten in vertretbarer Weise für die gewählte Variante - nämlich die Durchfahrt zwischen zwei Personen - entschieden hat. Dagegen spricht auch nicht, dass die hintere Bindungsschnalle am Snowboard von B. offen war. Gemäss der SKUS-Regel 2 sind Snowboarder verpflichtet, auf Skiliften und Sesselbahnen das hintere Bein aus der Bindung zu lösen. Insofern kann B. daher keine Sorgfaltswidrigkeit zur Last gelegt werden.