c) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich B. unmittelbar nach dem Ausstieg ohne Verschulden mit einer unerwarteten, gefahrvollen Situation konfrontiert sah und er daher sofort zu entscheiden hatte, wie er darauf reagieren sollte. Dabei gilt es zu beachten, dass einem Fahrer, der sich plötzlich in eine gefährliche Lage versetzt sieht, nicht vorgeworfen werden kann, von verschiedenen möglichen Massnahmen nicht diejenige ergriffen zu haben, welche bei nachträglicher Überlegung als die zweckmässigste erscheint (BGE 106 IV 395; Stefan Trechsel, a.a.O., N. 35 zu Art. 18 StGB).