besetzten 6-er Sessellift auch das Aussteigen bzw. Wegfahren entsprechender Vorbereitung und Konzentration bedarf, so dass ein allenfalls nicht sofortiges Wahrnehmen der im Ausstiegsbereich vorliegenden Situation nicht bereits generell als mangelnde Aufmerksamkeit und damit Sorgfaltspflichtverletzung gewertet werden kann; dies umso weniger, als nicht damit gerechnet werden muss, dass sich Personen - wie vorliegend - im Ausstiegsbereich aufhalten. Jedenfalls kann B. nicht vorgeworfen werden, die gefährliche Situation mangels Aufmerksamkeit zu spät bemerkt zu haben.