Auch dieser Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet. Die Endstation des Sessellifts befindet sich auf einer Anhöhe, so dass B. die Situation im Ausstiegsbereich erst unmittelbar vor seiner Wegfahrt vom Sessellift wahrnehmen konnte. Mangelnde Aufmerksamkeit lässt sich ihm daher allein schon aus diesem Grunde nicht zur Last legen. Hinzu kommt, dass gerade bei einem voll- 7