b) Der Beschwerdeführer macht geltend, B. habe die wartenden Schneesportler zu spät bemerkt, wodurch er gemäss seinen eigenen Aussagen nur noch zwischen verschiedenen gefährlichen Lösungen habe wählen können. Der Beschwerdegegner habe demzufolge die gefährliche Situation selbst geschaffen, respektive er hätte sie bei pflichtgemässem Verhalten vermeiden können.