Auch wenn am fraglichen Tag der Sessellift rege benutzt wurde, musste B. nicht im Vornherein damit rechnen, dass vor ihm aussteigende Schneesportler sich in dem für die Wegfahrt vom Sessellift bestimmten Ausstiegsbereich aufhalten und diesen derart versperren, dass eine ungehinderte Wegfahrt nicht mehr möglich war. Nach dem auch hier geltenden Vertrauensgrundsatz durfte er vielmehr davon ausgehen, dass die vor ihm den Sessellift verlassenden Schneesportler sich zur Vorbereitung auf die Abfahrt nicht im Ausstiegsbereich, sondern ausserhalb davon in gesicherter Entfernung aufhalten würden.