Soweit der Beschwerdeführer daraus auf eine falsche Einschätzung der Lage durch B. schliesst und er ihm damit eine Verletzung der Sorgfaltspflichten vorwirft, kann ihm nicht gefolgt werden. Auch wenn am fraglichen Tag der Sessellift rege benutzt wurde, musste B. nicht im Vornherein damit rechnen, dass vor ihm aussteigende Schneesportler sich in dem für die Wegfahrt vom Sessellift bestimmten Ausstiegsbereich aufhalten und diesen derart versperren, dass eine ungehinderte Wegfahrt nicht mehr möglich war.