B. gab im Anschluss an die Konfronteinvernahme mit X. zu Protokoll, er hätte die Möglichkeit gehabt, beim Austeigen nach rechts zu fahren und dort anzuhalten, sofern er gewusst hätte, dass kurz nach der Ausfahrt Personen stehen würden. Soweit der Beschwerdeführer daraus auf eine falsche Einschätzung der Lage durch B. schliesst und er ihm damit eine Verletzung der Sorgfaltspflichten vorwirft, kann ihm nicht gefolgt werden.