Letzterer bestimmt, dass derjenige, welcher einen Zustand der Gefahr schafft, verpflichtet ist, die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Die Ausübung einer mit einem gewissen Risiko für fremde Rechtsgüter behafteten Tätigkeit ist also nicht sorgfaltswidrig, solange dabei im Rahmen des Zumutbaren wie auch der Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden jede unnötige Erhöhung der Gefahr vermieden wird (PKG 1999 Nr. 32; vgl. zum Ganzen Hans-Kaspar Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Auflage, Bern 2002, § 2 N 176 ff.; Stefan Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, 2. Auflage, Zürich 1997, Rz 29 zu Art.