b) Einer fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer durch sein Verhalten bei einem anderen eine schwere Körperverletzung bewirkt und sich vorwerfen lassen muss, die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen erforderliche Vorsicht nicht beachtet zu haben. Mit anderen Worten muss der Täter mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt haben. Dabei muss für den Täter voraussehbar gewesen sein, 5