Zudem könne man nicht widerlegen, dass B. unverschuldet in eine Situation gekommen sei, in der ein Unfall aus seiner Sicht kaum mehr vermeidbar gewesen wäre. Da die Aussagen von B. durch die Unfallzeugin und Freundin von A., X., teilweise bestätigt und auch der Standort des A. durch den Pistenpatrouilleur nicht als ideal bezeichnet worden seien, sei von der Sachverhaltsschilderung von B. ausgegangen worden. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung falle somit nicht in Betracht und die Strafuntersuchung sei folglich einzustellen.