3. a) Die Staatsanwaltschaft Graubünden ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass B. keine Sorgfaltspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Sturz von A. zur Last gelegt werden könne. Jener habe nur eine in dieser Situation vertretbare und aus seiner Sicht am wenigsten gefährliche Lösung gewählt, um den vielen Personen auf der Ausstiegsfläche ausweichen zu können. Zudem könne man nicht widerlegen, dass B. unverschuldet in eine Situation gekommen sei, in der ein Unfall aus seiner Sicht kaum mehr vermeidbar gewesen wäre.