b) Notwendig ist eine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit dem Resultat der Untersuchung in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu werten, das heisst ihr Aussagegehalt auf seine Glaubwürdigkeit zu überprüfen. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, erscheint die Einstellung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Einstellung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht.