b) Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde jedoch insoweit, als der Beschwerdeführer beantragt, es sei Anklage zu erheben. Die Beschwerde ist von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen rein kassatorischer Natur. Der Beschwerdekammer ist es daher versagt, bei Gutheissung der Beschwerde die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung anzuweisen. Vielmehr liegt es in ihrer Kompetenz, nach Rückweisung eines Falles und allenfalls ergänzter Untersuchung zu entscheiden, ob anzuklagen oder erneut einzustellen ist.