1. a) Gegen vom Staatsanwalt genehmigte Einstellungsverfügungen kann bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 138 StPO). Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht; insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer, der sich durch die Kollision mit B. Körperverletzungen zuzog, ist demnach beschwerdelegitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.