Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 23. Juni 2003 auf eine Vernehmlassung. B. beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2003 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :