z.B. ein Notsturz mit der Gefahr von Kollisionen mit unter andrem nachfolgenden Schneesportlern, bei heutiger bzw. nachträglicher Betrachtung allenfalls zu einem weniger schwerwiegenden Unfall geführt hätte. D. Gegen diese Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 10. Juni 2003 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Seine Rechtsbegehren lauten: „1. Die Einstellungsverfügung vom 12./20 Mai 2003 sei aufzuheben und es sei Anklage zu erheben, eventualiter sei die Untersuchung wieder aufzunehmen. 3 2. Unter der gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolge.“