C. Mit Verfügung vom 12. Mai 2003, mitgeteilt am 20. Mai 2003, stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ein. Sie kam zusammenfassend zum Schluss, es lasse sich nicht widerlegen, dass B. unverschuldet in eine Situation gekommen sei, in der ein Unfall aus seiner Sicht kaum vermeidbar gewesen wäre. In der Folge seien ihm mehrere unterschiedlich gefährliche Möglichkeiten offen gestanden, wobei er sich schliesslich in vertretbarer Weise für die erwähnte Variante entschieden habe. Unter diesen Umständen könne ihm im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Unfall keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden. Dabei könne offen bleiben, ob ein anderes Vorgehen,