{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-22_2003-07-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766293a53969e2491f433e2d9ed722cab60e5ce8a4ae5f6de8e2d88ccd68eda672edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766293a53969e2491f433e2d9ed722cab60e5ce8a4ae5f6de8e2d88ccd68eda672edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_22", "Checksum": "6e28830db336f38fc313547cd01b682c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 09.07.2003 BK 2003 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 09.07.2003 BK 2003 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Skiunfall | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:19:23", "Checksum": "a9b71e47562b41df2d87993ee31316c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 09.07.2003 BK 2003 22\nRegeste:\nSkiunfall | StA Einstellungsverfügung\n\n Konnte B. im Zeitpunkt, als er die Personen im Ausstiegsbereich wahrnahm, nicht mehr nach rechts ausweichen, lässt sich ihm in dieser Hinsicht auch\nkeine Sorgfaltspflichtverletzung vorwerfen. Abgesehen davon wäre ein derartiger\nVorwurf auch angesichts verschiedener zur Verfügung stehender Möglichkeiten,\nworüber rasch zu entscheiden war, unbegründet. Unbehelflich ist auch die weitere vom Beschwerdeführer vorgebrachte Variante, dass B. langsamer vom Sessellift hätte aussteigen müssen, um die mit ihm hochfahrenden Personen ein paar\nMeter nach vorne ausweichen zu lassen, wodurch er linksseitig nicht mehr beschränkt gewesen wäre. Ob dies bei einem voll besetzten 6-er Sessellift überhaupt gefahrlos möglich ist, erscheint in Anbetracht des Umstandes, dass kurz\nnach dem Ausstieg der Sessellift durch das Drehrad in Abfahrtposition gewendet\nwird und das Verlassen des Sessellifts durch die fünf neben B. befindenden Personen eine gewisse Zeit benötigt, höchst fraglich. Wie B. in diesem Zusammenhang zudem zu Recht vorgebracht hat, musste er beachten, dass in kurzen Abständen weitere Sesselliftfahrer nachfolgten, welche ebenfalls Platz zum Aussteigen benötigten. Hätte er mit dem Absteigen vom Sessellift zugewartet, wäre es\ndurchaus möglich gewesen, dass sich dadurch ein anderer Unfall ereignet hätte.\nNicht anders verhält es sich hinsichtlich eines Bremsmanövers oder eines Notsturzes. Abgesehen davon kann B. - wie erwähnt - nicht zum Vorwurf gemacht\nwerden, falls er nicht eine allenfalls weniger gefahrvolle Variante gewählt hat. Der\n8\n\nStaatsanwaltschaft ist somit zuzustimmen, dass sich B. aus den mehreren unterschiedlich gefährlichen Möglichkeiten in vertretbarer Weise für die gewählte Variante - nämlich die Durchfahrt zwischen zwei Personen - entschieden hat. Dagegen spricht auch nicht, dass die hintere Bindungsschnalle am Snowboard von\nB. offen war. Gemäss der SKUS-Regel 2 sind Snowboarder verpflichtet, auf Skiliften und Sesselbahnen das hintere Bein aus der Bindung zu lösen. Insofern\nkann B. daher keine Sorgfaltswidrigkeit zur Last gelegt werden. Dasselbe trifft\nauch zu, als er trotz der hinteren, offenen Bindungsschnalle von den verschiedenen Möglichkeiten diejenige wählte, welche schliesslich zum Unfall führte. Wie\nerwähnt, verblieb ihm keine Zeit, die verschiedenen Varianten abzuwägen, um\nsich schliesslich für die am besten geeignete zu entscheiden.\n\nd) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe\nnicht beachtet, dass den Snowboarder beim Ausstieg aus der Sesselbahn ein\nhöherer Sorgfaltsmasstab treffe als einen anderen Schneesportler. Auch in diesem Punkt kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Obwohl für den\nSnowboarder der Ausstieg aus dem Sessellift aufgrund der einseitig losen Bindung und der Seitlichstellung problematischer sei kann, bedeutet dies nicht, dass\nihn deswegen höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht treffen. Der Sorgfaltsmassstab wird grundsätzlich anhand der konkreten Umstände und den persönlichen Verhältnissen festgelegt und ist daher individualisiert. Das Mass der im\nEinzelfall zu beachtenden Sorgfalt lässt sich somit nicht allgemein bestimmen.\n\ne) B. fuhr im Moment des Unfalles in der sogenannten „Goofy-Posi-\ntion“. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, B. hätte aufgrund dieser Fahrposition grössere Sorgfalt anwenden müssen, wenn er an einer Person vorbeifahre,\nwelche sich rechts von ihm aufhalte. Auch hier gilt zu bemerken, dass von einer\nPerson nicht mehr verlangt werden darf, als sie nach den Umständen und ihren\nFähigkeiten aufbringen kann. B. sah sich nach dem Ausstieg aus dem Sessellift\nmit einer schwierigen Situation konfrontiert. Er musste sich schnell für eine Variante entscheiden und sich zudem noch auf seine Fahrt konzentrieren. B. bezeichnete sich selbst als guten Snowboardfahrer. Es ist allgemein bekannt, dass solche ihren Blick trotz seitlicher Position auf dem Snowboard nicht nur seitwärts,\nsondern auch nach vorne in Fahrtrichtung richten. Die Aussage von B., dass er\nzum fraglichen Zeitpunkt (natürlich) in Fahrtrichtung schaute, erscheint daher\ndurchaus glaubwürdig. Demzufolge konnte er die vor ihm liegende Situation, insbesondere die Position von A., durchaus wahrnehmen. Jedenfalls ergeben sich\naus den Akten keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Dass B. trotz der schmalen\n9\n\nDurchfahrtsmöglichkeit bei A. diese Variante gewählt hat, kann ihm jedoch aus\nden vorerwähnten Gründen nicht zum Vorwurf gemacht werden.\n\n5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft\naufgrund der vorstehenden Ausführungen mit sachlichen und nachvollziehbaren\nGründen davon ausging, dass B. im Zusammenhang mit dem Sturz von A. keine\nSorgfaltspflichtverletzung begangen hat. Die Einstellungsverfügung beruht zudem auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis, da im konkreten Fall keine\nweiter zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, welche das Resultat im\ngegenteiligen Sinne beeinflussen könnten. Die Einstellung der Strafuntersuchung\ngestützt auf Art. 82 StPO erweist sich demzufolge weder als rechtswidrig noch\nals unangemessen, so dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens\nzu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO).\n10\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden\nkann.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des\nBeschwerdeführers.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\n"}