{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-22_2003-07-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766293a53969e2491f433e2d9ed722cab60e5ce8a4ae5f6de8e2d88ccd68eda672edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766293a53969e2491f433e2d9ed722cab60e5ce8a4ae5f6de8e2d88ccd68eda672edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_22", "Checksum": "6e28830db336f38fc313547cd01b682c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 09.07.2003 BK 2003 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 09.07.2003 BK 2003 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Nach links habe er wegen der mit\nihm im Sessellift hochgefahrenen Personen nicht ausweichen können. Um diese\nPersonen nicht zu gefährden, habe er auch nicht abbremsen bzw. das Brett querstellen können. Auch ein Ausweichen nach rechts sei ihm wegen der sich im Ausstiegsbereich aufhaltenden Personen und zudem wegen des dortigen Holzgestells nicht möglich gewesen. Die als Zeugin befragte X., Freundin des Verunfall-\n6\n\nten, schloss ebenfalls nicht aus, dass der rechte Teil der Ausfahrt zum Unfallzeitpunkt wegen der vielen Leute blockiert und es für B. daher nicht möglich war,\nrechts an ihnen vorbeizufahren. A. bringt dazu in seiner Beschwerde verschiedene Einwände vor, auf die nachfolgend näher einzugehen ist:\n\na) Der Beschwerdeführer wendet ein, dass B. die Lage beim Ausstieg\naus dem Sessellift falsch eingeschätzt habe und aufgrund der an diesem Tag\nherrschenden Rahmenbedingungen auf der Ausstiegsfläche mit vielen Leuten\nhätte rechnen müssen. Durch ein frühzeitiges Ausweichen nach rechts oder ein\nEinreihen hinter seine Mitfahrer hätte der Unfall verhindert werden können.\n\nB. gab im Anschluss an die Konfronteinvernahme mit X. zu Protokoll, er\nhätte die Möglichkeit gehabt, beim Austeigen nach rechts zu fahren und dort anzuhalten, sofern er gewusst hätte, dass kurz nach der Ausfahrt Personen stehen\nwürden. Soweit der Beschwerdeführer daraus auf eine falsche Einschätzung der\nLage durch B. schliesst und er ihm damit eine Verletzung der Sorgfaltspflichten\nvorwirft, kann ihm nicht gefolgt werden. Auch wenn am fraglichen Tag der Sessellift rege benutzt wurde, musste B. nicht im Vornherein damit rechnen, dass vor\nihm aussteigende Schneesportler sich in dem für die Wegfahrt vom Sessellift bestimmten Ausstiegsbereich aufhalten und diesen derart versperren, dass eine ungehinderte Wegfahrt nicht mehr möglich war. Nach dem auch hier geltenden Vertrauensgrundsatz durfte er vielmehr davon ausgehen, dass die vor ihm den Sessellift verlassenden Schneesportler sich zur Vorbereitung auf die Abfahrt nicht\nim Ausstiegsbereich, sondern ausserhalb davon in gesicherter Entfernung aufhalten würden.\n\nb) Der Beschwerdeführer macht geltend, B. habe die wartenden\nSchneesportler zu spät bemerkt, wodurch er gemäss seinen eigenen Aussagen\nnur noch zwischen verschiedenen gefährlichen Lösungen habe wählen können.\nDer Beschwerdegegner habe demzufolge die gefährliche Situation selbst geschaffen, respektive er hätte sie bei pflichtgemässem Verhalten vermeiden können.\n\nAuch dieser Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet. Die Endstation des Sessellifts befindet sich auf einer Anhöhe, so dass B. die Situation im\nAusstiegsbereich erst unmittelbar vor seiner Wegfahrt vom Sessellift wahrnehmen konnte. Mangelnde Aufmerksamkeit lässt sich ihm daher allein schon aus\ndiesem Grunde nicht zur Last legen. Hinzu kommt, dass gerade bei einem voll-\n7\n\nbesetzten 6-er Sessellift auch das Aussteigen bzw. Wegfahren entsprechender\nVorbereitung und Konzentration bedarf, so dass ein allenfalls nicht sofortiges\nWahrnehmen der im Ausstiegsbereich vorliegenden Situation nicht bereits generell als mangelnde Aufmerksamkeit und damit Sorgfaltspflichtverletzung gewertet\nwerden kann; dies umso weniger, als nicht damit gerechnet werden muss, dass\nsich Personen - wie vorliegend - im Ausstiegsbereich aufhalten. Jedenfalls kann\nB. nicht vorgeworfen werden, die gefährliche Situation mangels Aufmerksamkeit\nzu spät bemerkt zu haben.\n\nc) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich B. unmittelbar nach dem\nAusstieg ohne Verschulden mit einer unerwarteten, gefahrvollen Situation konfrontiert sah und er daher sofort zu entscheiden hatte, wie er darauf reagieren\nsollte. Dabei gilt es zu beachten, dass einem Fahrer, der sich plötzlich in eine\ngefährliche Lage versetzt sieht, nicht vorgeworfen werden kann, von verschiedenen möglichen Massnahmen nicht diejenige ergriffen zu haben, welche bei\nnachträglicher Überlegung als die zweckmässigste erscheint (BGE 106 IV 395;\nStefan Trechsel, a.a.O., N. 35 zu Art. 18 StGB).\n\n"}