{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-22_2003-07-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766293a53969e2491f433e2d9ed722cab60e5ce8a4ae5f6de8e2d88ccd68eda672edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766293a53969e2491f433e2d9ed722cab60e5ce8a4ae5f6de8e2d88ccd68eda672edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_22", "Checksum": "6e28830db336f38fc313547cd01b682c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 09.07.2003 BK 2003 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 09.07.2003 BK 2003 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Ebenso muss bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit oder Angemessenheit einer Einstellungsverfügung\nberücksichtigt werden, dass an den Nachweis der Täterschaft hohe Anforderun-\n4\n\ngen zu stellen sind. Eine Einstellungsverfügung ist demzufolge dann angemessen und hält der umschriebenen Prüfung stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses objektiv oder subjektiv nicht genügend Anhaltspunkte für das\nVorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind (vgl. Willy\nPadrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 347 Ziffer 2.1).\n\nb) Notwendig ist eine sachlich begründbare Auseinandersetzung mit\ndem Resultat der Untersuchung in zweifacher Hinsicht. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu werten, das heisst ihr Aussagegehalt auf seine Glaubwürdigkeit zu überprüfen. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Beweise zur nachvollziehbaren Schlussfolgerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist\nund somit ein Freispruch erwartet werden müsste, erscheint die Einstellung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Einstellung voraus, dass die Verfügung überhaupt auf einem entscheidungsreifen Beweisergebnis beruht. Ein entscheidungsreifes Beweisergebnis liegt dann vor, wenn keine\nkonkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im\ngegenteiligen Sinne beeinflussen könnten.\n\n3. a) Die Staatsanwaltschaft Graubünden ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass B. keine Sorgfaltspflichtverletzung im Zusammenhang\nmit dem Sturz von A. zur Last gelegt werden könne. Jener habe nur eine in dieser\nSituation vertretbare und aus seiner Sicht am wenigsten gefährliche Lösung gewählt, um den vielen Personen auf der Ausstiegsfläche ausweichen zu können.\nZudem könne man nicht widerlegen, dass B. unverschuldet in eine Situation gekommen sei, in der ein Unfall aus seiner Sicht kaum mehr vermeidbar gewesen\nwäre. Da die Aussagen von B. durch die Unfallzeugin und Freundin von A., X.,\nteilweise bestätigt und auch der Standort des A. durch den Pistenpatrouilleur\nnicht als ideal bezeichnet worden seien, sei von der Sachverhaltsschilderung von\nB. ausgegangen worden. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung\nfalle somit nicht in Betracht und die Strafuntersuchung sei folglich einzustellen.\n\nb) Einer fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB\nmacht sich schuldig, wer durch sein Verhalten bei einem anderen eine schwere\nKörperverletzung bewirkt und sich vorwerfen lassen muss, die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen erforderliche Vorsicht nicht beachtet\nzu haben. Mit anderen Worten muss der Täter mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt haben. Dabei muss für den Täter voraussehbar gewesen sein,\n5\n\ndass durch sein sorgfaltswidriges Verhalten der tatbestandsmässige Erfolg eintreten könnte. Ausserdem ist zu fordern, dass er dies durch pflichtgemässes Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte vermeiden können (vgl. Jörg Rehberg/ Andreas Donatsch, Strafrecht I, 7. Auflage, Zürich 2001, S. 280 ff.).\n\nAls Rechtsquelle für das im Einzelfall gebotene Mass an Sorgfalt kommen\ngesetzlich festgelegte Sorgfaltspflichten, aber auch aussergesetzliche Vorschriften in Frage. Ebenso dienen allgemeine Rechtsgrundsätze als Grundlage für die\nBemessung der anzuwendenden Sorgfalt. Im Rahmen des Schneesportrechts\nspielen deren zwei eine wesentliche Rolle; das allgemeine Gebot, durch sein Verhalten die Sicherheit seiner Mitmenschen nicht zu gefährden, sowie der sogenannte Gefahrensatz. Letzterer bestimmt, dass derjenige, welcher einen Zustand\nder Gefahr schafft, verpflichtet ist, die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Die Ausübung einer mit einem gewissen\nRisiko für fremde Rechtsgüter behafteten Tätigkeit ist also nicht sorgfaltswidrig,\nsolange dabei im Rahmen des Zumutbaren wie auch der Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden jede unnötige Erhöhung der Gefahr vermieden wird\n(PKG 1999 Nr. 32; vgl. zum Ganzen Hans-Kaspar Stiffler, Schweizerisches\nSchneesportrecht, 3. Auflage, Bern 2002, § 2 N 176 ff.; Stefan Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, 2. Auflage, Zürich 1997, Rz 29 zu Art. 18 StGB). Für die\nSorgfaltspflichtbemessung können insbesondere auch die sogenannten FIS-Re-\ngeln beigezogen werden. Weil sich der hier zu beurteilende Unfall im Ausstiegsbereich einer Sesselbahn ereignet hat, kommen diese Regeln vorliegend jedoch\nnicht zur Anwendung. (vgl. BGE 106 IV 350; Hans-Kaspar Stiffler, a.a.O., § 2 N\n57;). Massgebend sind somit die allgemeinen an eine Sorgfaltspflichtverletzung\ngestellten Voraussetzungen.\n\n"}