{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-09", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2003-22_2003-07-09.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2003_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766293a53969e2491f433e2d9ed722cab60e5ce8a4ae5f6de8e2d88ccd68eda672edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766293a53969e2491f433e2d9ed722cab60e5ce8a4ae5f6de8e2d88ccd68eda672edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2003_22", "Checksum": "6e28830db336f38fc313547cd01b682c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2003 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 09.07.2003 BK 2003 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 09.07.2003 BK 2003 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Luzi Bardill,\nPostfach 74, Reichsgasse 71, 7002 Chur,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Mai\n2003, mitgeteilt am 20. Mai 2003, in Sachen gegen B., Beschwerdegegner,\n\nbetreffend C.: Skiunfall zum Nachteil von A.,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am 1. April 2002, um ca. 13.45 Uhr, ereignete sich im Skigebiet D.\nin C. bei der Bergstation des 6er-Sessellifts E. ein Unfall. Unmittelbar davor fuhr\nB. mit dem voll besetzten Sessellift E. in Richtung Bergstation. Dabei sass er auf\ndem Sessel ganz rechts und hatte vorschriftsgemäss einen Fuss aus der Bindung\nseines Snowboards gelöst. Nachdem er an der Bergstation aus der Bahn gestiegen war, bemerkte er, dass sich auf der Ausstiegsfläche mehrere Wintersportler\nbefanden. Nach links konnte B. aufgrund seiner Mitfahrer nicht ausweichen. Infolgedessen versuchte er sodann an A. - der sich im rechten Bereich der Ausstiegsfläche ungefähr 5 bis 7 Meter entfernt von der Ausstiegsstelle befand - und\neiner von diesem etwa 50 Zentimeter entfernten Person, links vorbeizufahren.\nDabei verfing sich die offene, nach aussen gerichtete Bindungsschnalle des\nSnowboards von B. am Skiende von A. und zog dieses mit. Letzterer verlor dadurch das Gleichgewicht und stürzte. Er zog sich dabei erhebliche Verletzungen\nam Rücken zu, weshalb er auch hospitalisiert werden musste.\n\nB. Am 29. April 2002 stellte A. Strafanzeige gegen B. wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft\nGraubünden mit Verfügung vom 17. September 2002 zur Klärung dieses Unfalles\neine Strafuntersuchung in Sachen C.: Skiunfall zum Nachteil von A..\n\nC. Mit Verfügung vom 12. Mai 2003, mitgeteilt am 20. Mai 2003, stellte\ndie Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ein. Sie kam zusammenfassend\nzum Schluss, es lasse sich nicht widerlegen, dass B. unverschuldet in eine Situation gekommen sei, in der ein Unfall aus seiner Sicht kaum vermeidbar gewesen wäre. In der Folge seien ihm mehrere unterschiedlich gefährliche Möglichkeiten offen gestanden, wobei er sich schliesslich in vertretbarer Weise für die\nerwähnte Variante entschieden habe. Unter diesen Umständen könne ihm im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Unfall keine Sorgfaltspflichtverletzung\nnachgewiesen werden. Dabei könne offen bleiben, ob ein anderes Vorgehen,\nz.B. ein Notsturz mit der Gefahr von Kollisionen mit unter andrem nachfolgenden\nSchneesportlern, bei heutiger bzw. nachträglicher Betrachtung allenfalls zu einem weniger schwerwiegenden Unfall geführt hätte.\n\nD. Gegen diese Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 10. Juni 2003\nBeschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden.\nSeine Rechtsbegehren lauten:\n„1. Die Einstellungsverfügung vom 12./20 Mai 2003 sei aufzuheben und\nes sei Anklage zu erheben, eventualiter sei die Untersuchung wieder\naufzunehmen.\n3\n\n2. Unter der gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolge.“\n\nDie Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 23.\nJuni 2003 auf eine Vernehmlassung. B. beantragte in seiner Beschwerdeantwort\nvom 23. Juli 2003 die Abweisung der Beschwerde.\n\nAuf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. a) Gegen vom Staatsanwalt genehmigte Einstellungsverfügungen\nkann bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 138 StPO). Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht; insbesondere kann sich der Geschädigte\ngegen Einstellungsverfügungen beschweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer, der sich durch die Kollision mit B. Körperverletzungen zuzog, ist\ndemnach beschwerdelegitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.\n\nb) Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde jedoch insoweit, als der\nBeschwerdeführer beantragt, es sei Anklage zu erheben. Die Beschwerde ist von\nhier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen rein kassatorischer Natur. Der\nBeschwerdekammer ist es daher versagt, bei Gutheissung der Beschwerde die\nStaatsanwaltschaft zur Anklageerhebung anzuweisen. Vielmehr liegt es in ihrer\nKompetenz, nach Rückweisung eines Falles und allenfalls ergänzter Untersuchung zu entscheiden, ob anzuklagen oder erneut einzustellen ist.\n\n"}