Strafanzeigen von B. gegen C., D. und E. von vornherein als offenbar grundlos. Die Staatsanwaltschaft hat daher die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die genannten Personen zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde von B. ist abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 160 Abs. 1 StPO). 8 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________