Solche Behauptungen über neue Tatsachen, die ausserhalb von dem liegen, was schon gesagt und im Urteil vom 18. September 2003 geprüft wurde, werden jedoch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Ebensowenig legte er neue Beweismittel ein, gestützt auf die konkreter Anlass zur Annahme einer falschen Zeugenaussage oder einer falschen Anschuldigung gegenüber B. bestünde. Liegen aber nach dem Gesagten somit keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer straf- und verfolgbaren Handlung vor, so erweisen sich die 7