Eine andere Würdigung der vorliegenden Tatsachen und Beweismittel drängt sich nicht auf. Anders wäre allenfalls dann zu entscheiden, wenn sich aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren neue Anhaltspunkte ergäben, die noch nicht behandelt wurden und konkrete Indizien für das Vorliegen einer falschen Anschuldigung oder eines falschen Zeugnisses liefern würden. Solche Behauptungen über neue Tatsachen, die ausserhalb von dem liegen, was schon gesagt und im Urteil vom 18. September 2003 geprüft wurde, werden jedoch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.