Er legt weder neue Aktenstücke ein, noch macht er neue Tatsachen geltend. Alles, was der Beschwerdeführer vorbringt, wurde im Urteil vom 18. September 2003 bereits abgehandelt, wobei sich daraus keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine falsche Anschuldigung beziehungsweise ein falsches Zeugnis seitens C., D. oder E. vorliegen würde. Vielmehr wurden sämtliche Einwände nach gründlicher Beweiswürdigung widerlegt. Eine andere Würdigung der vorliegenden Tatsachen und Beweismittel drängt sich nicht auf.