Auch mit den erwähnten Arztberichten des Spitals A. und dem Einwand von B., wonach diese nicht bloss im Hinblick auf den Zeitpunkt, sondern auch auf die Existenz der behaupteten Rippenfraktur überhaupt erhebliche Zweifel offen liessen, hat sich der Kantonsgerichtsausschuss gründlich befasst. B. stützt seine Einwände auf die gleichen Akten, die der Kantonsgerichtsausschuss bereits einlässlich gewürdigt hat. Er legt weder neue Aktenstücke ein, noch macht er neue Tatsachen geltend.