würdigung des Urteils des Kantonsgerichtsausschusses vom 18. September 2002 allesamt bereits behandelt worden. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich darin ausführlich mit den Aussagen von C. und den beiden Zeugen auseinandergesetzt. Dabei wurden sämtliche angeblichen Widersprüche, die der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren erörtert, erschöpfend behandelt. Auch mit den erwähnten Arztberichten des Spitals A. und dem Einwand von B., wonach diese nicht bloss im Hinblick auf den Zeitpunkt, sondern auch auf die Existenz der behaupteten Rippenfraktur überhaupt erhebliche Zweifel offen liessen, hat sich der Kantonsgerichtsausschuss gründlich befasst.