c) Wie oben erwähnt, verweist der Beschwerdeführer zunächst auf Widersprüche innerhalb sowie zwischen den Aussagen von C. und den beiden Zeugen D. und E.. Überdies bringt er vor, dass die Arztberichte des Spitals A. weder den Zeitpunkt einer möglichen Rippenfraktur zu belegen vermöchten, noch dass C. überhaupt eine Rippenfraktur erlitten habe. Der Beschwerdeführer legt in seiner Eingabe unter Ziff. III die angeblichen Widersprüche in den Aussagen von C., D. und E. einzeln dar. Zudem führt er aus, weshalb seiner Auffassung nach auch aufgrund der Arztberichte zahlreiche Verdachtsmomente gegen die von ihm verzeigten Personen bestehen. Diese Einwände sind in der eingehenden Beweis-