den folglich zwei sich widersprechende Entscheide vorliegen, von denen der eine die Schuld verneinen, der andere sie aufgrund der gleichen Tatsachen und Beweismittel bejahen würde, womit der Angeschuldigte, obwohl er im neuen Verfahren als nicht schuldig dastünde, verurteilt bliebe (vgl. BGE 72 IV 74, Erw. 1). Entscheidend für die Frage nach der Überprüfbarkeit der Sachverhaltsdarstellung und Beweiswürdigung im rechtskräftigen Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 18. September 2002 im vorliegenden Verfahren ist demnach, ob der Beschwerdeführer neue Gründe vorzubringen vermag. 6