schuldigung ohne Anrufung neuer Tatsachen und Beweismittel Erfolg hätte, zu einem unhaltbaren Ergebnis führen. Denn der rechtskräftige Schuldspruch könnte ohne das Vorbringen neuer Gründe nicht mehr korrigiert werden. Es würden folglich zwei sich widersprechende Entscheide vorliegen, von denen der eine die Schuld verneinen, der andere sie aufgrund der gleichen Tatsachen und Beweismittel bejahen würde, womit der Angeschuldigte, obwohl er im neuen Verfahren als nicht schuldig dastünde, verurteilt bliebe (vgl. BGE 72 IV 74, Erw.