Entsprechend erscheint es angezeigt, die Überprüfbarkeit eines rechtskräftigen Urteils hinsichtlich der Frage von Schuld oder Nichtschuld beziehungsweise Wahrheit oder Unwahrheit der Anschuldigung und der Zeugenaussagen auch bei einem Schuldspruch, wie er im konkreten Fall vorliegt, im Verfahren gegen den mutmasslichen falschen Anschuldiger nur unter der Voraussetzung zu bejahen, dass Revisionsgründe geltend gemacht werden. Wollte man die Überprüfung eines rechtskräftigen Schuldspruchs im Verfahren gegen den, der die Anschuldigung erhoben hat, ohne Einschränkung zulassen, würde dies, wenn ein Verurteilter mit einer Gegenanzeige wegen falscher An-