b) In BGE 72 IV 74 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Nichtschuld des Angeschuldigten durch ein freisprechendes Urteil oder durch einen gegen ihn ergangenen Aufhebungsbeschluss unter Vorbehalt der Wiederaufnahme des Verfahrens auch für das Verfahren gegen den, der die Anschuldigung erhoben hat, verbindlich festgestellt wird. Mit diesem Urteil oder Beschluss werde das Strafverfahren gegen den Angeschuldigten endgültig erledigt. Damit vertrage es sich nicht, die Schuldfrage im Verfahren wegen falscher Anschuldigung erneut zu erörtern; das ginge gegen das Wesen des Urteils, das feststelle, was Recht sei (BGE 72 IV 74, Erw. 1). Rehberg (vgl. Rehberg, Strafrecht IV,