Dabei ergebe sich in Anbetracht der zahlreichen Widersprüche innerhalb wie auch zwischen den Aussagen von C., D. und E. und aufgrund der Arztberichte des Spitals A., dass die Aktenlage die Anzeigen des Beschwerdeführers nicht von vornherein als grundlos erscheinen lasse. Entsprechend den Rügen des Beschwerdeführers stellt sich im folgenden somit die Frage, inwieweit die Untersuchungsbehörden im Hinblick auf die Eröffnung eines Verfahrens gegen den mutmasslichen falschen Anschuldiger beziehungsweise wegen falschen Zeugnisses an den rechtskräftigen Entscheid bezüglich der Schuld oder Nichtschuld des Betroffenen gebunden sind.