Die Frage der Schuld oder Nichtschuld von B. sei im Verfahren wegen falscher Anschuldigung erneut zu erörtern. Dabei ergebe sich in Anbetracht der zahlreichen Widersprüche innerhalb wie auch zwischen den Aussagen von C., D. und E. und aufgrund der Arztberichte des Spitals A., dass die Aktenlage die Anzeigen des Beschwerdeführers nicht von vornherein als grundlos erscheinen lasse.