Für die Staatsanwaltschaft bestehe unter diesen Umständen keine Veranlassung, das Verfahren neu aufzurollen. Dagegen wendet die Rechtsvertreterin von B. in ihrer Eingabe an die Beschwerdekammer ein, die Staatsanwaltschaft antizipiere zu Unrecht die Richtigkeit der Beweiswürdigung des rechtskräftigen Urteils des Kantonsgerichtsausschusses, ohne eine eigene Strafuntersuchung zur Abklärung von Anhaltspunkten für das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens von C., D. und E. durchzuführen. Die Frage der Schuld oder Nichtschuld von B. sei im Verfahren wegen falscher Anschuldigung erneut zu erörtern.