Zur Begründung machte B. im Wesentlichen geltend, das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 18. September 2002 beruhe auf falschen Aussagen von C., D. und E. sowie auf einem falschen Arztbericht. Die Staatsanwaltschaft lehnte die Eröffnung einer Strafuntersuchung mit der Begründung ab, dass die Sachverhaltsschilderung in den Anzeigen gegen C., D. und E. der Aktenlage und der Beweiswürdigung des rechtskräftigen Urteils des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 18. September 2002 widerspreche. Für die Staatsanwaltschaft bestehe unter diesen Umständen keine Veranlassung, das Verfahren neu aufzurollen.