sagten. Das Strafverfahren gegen B. wurde mit rechtskräftigem Schuldspruch des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 18. September 2002 wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB endgültig erledigt. B. stellte bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige gegen C. wegen falscher Anschuldigung sowie gegen D. und E. wegen falschen Zeugnisses. Zur Begründung machte B. im Wesentlichen geltend, das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 18. September 2002 beruhe auf falschen Aussagen von C., D. und E. sowie auf einem falschen Arztbericht.