Für die Eröffnung einer Strafuntersuchung müssen demnach konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, dass eine strafbare und verfolgbare Handlung vorliegt (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 160 f. mit Hinweisen). Erweist sich eine Strafanzeige zum vornherein als offenbar grundlos, so lehnt der Staatsanwalt durch eine Mitteilung an den Verzeiger mit kurzer Begründung die Durchführung einer Untersuchung ab (Art. 81 StPO). a) Nachdem C. Strafanzeige gegen B. gestellt hatte, wurde eine Strafuntersuchung gegen letzteren eröffnet, anlässlich derer D. und E. als Zeugen aus- 4