1. Gegen Verfügungen des Staatsanwaltes kann gemäss Art. 138 StPO bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Dementsprechend können mit strafrechtlicher Beschwerde unter anderem auch Ablehnungsverfügungen des Staatsanwaltes angefochten werden. Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.