Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2003 die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung. Von den Beschwerdegegnern wurde keine Vernehmlassung eingeholt. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :